Expertise warnt Ärzte und Zahnärzte vor VSDM
In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 11. September 2014 zum Thema „Versichertenstammdatendienst (VSD) in der Arztpraxis und Strafbarkeitsrisiken für Ärzte nach § 203 StGB" führen die Experten Dr. phil.nat. André Zilch (Managing Partner LSc LifeScience Consult GmbH; Sachverständiger und Fachexperte Identitätsmanagement im Gesundheitswesen CertEuropA) und Rechtsanwältin Dr. iur. Franziska Meyer-Hesselbarth u.a. aus:
„Die Nicht-Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Krankenkassen bei Beantragung und Ausgabe der eGKs hat erhebliche Auswirkungen für die Durchführung von VSD in Arztpraxen. Der fehlende Identitätsnachweis kompromittiert die gesamte Telematikinfrastruktur, die somit als „datenschutzrechtlich unsicher zum Zugriff auf Sozialdaten" einzustufen ist."
Die eGK sei zwar gesetzeskonform gemäß §291 Abs. 2a Satz 4 technisch geeignet, eine Authentisierung zu ermöglichen, jedoch fehlten die zwingend notwendigen organisatorischen datenschutzkonformen Maßnahmen bei Beantragung und Ausgabe der eGK, so dass die eGK weder als elektronischer noch als physischer Identitätsnachweis eingesetzt werden könne.
Über den allgemeinen Kenntnisstand vieler Beteiligten hinaus enthalte der Versichertenstammdatensatz im Übrigen weit mehr Informationen als die auf der eGK aufgebrachten sichtbaren Informationen wie Name, Vorname und Versichertennummer. So seien im VSD-Datensatz u. a. auch die Teilnahme an Disease-Management-Programmen und der Zuzahlungsstaus und damit dem Sozialdatenschutz unterliegende Daten impliziert.
Letztendlich kommen die beiden Experten zu folgendem Ergebnis:
Um als Arzt nicht Gefahr zu laufen, selbst gegen die Regelungen des §203 StGB zu verstoßen, kann der Arzt nur durch die Nichtbeteiligung am VSD wegen der immanenten rechtlichen Mängel seine eigene Strafbarkeit – sei es als Täter oder Teilnehmer – sicher vermeiden."
Das ganze Gutachten hier zum Download