Der Ablauf, den diese Anleitung beschreibt, wird fast sechs Monate dauern. In der Zeit werden Sie dafür etwa zwei Stunden brauchen, wenn Sie nichts Überflüssiges tun. Es entstehen lediglich Portokosten. Risiken gehen Sie keine ein. Wenn alles schiefgeht: das Schlimmste, was passieren kann, ist, dass Sie die EGK benutzen müssen. Und an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen werden. Wenn Sie nichts tun, wird es bedeutend wahrscheinlicher, daß Ihnen das passiert. Egal ob sie freiwillig oder unfreiwillig versichert sind: Gesetzliche Krankenkassen dürfen Ihnen nicht kündigen, sie dürfen nicht Ihren Beitrag erhöhen, weil sie nicht mit der Karte einverstanden sind.
Donnerstag, 12. Juli 2012
Mit Widerspruch und Klage gegen die eCard
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Kommentare
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(Linear | Verschachtelt)
Hallo, wo kann ich mich denn über die Frechheit RFID-Chips bei der Sparkasse erkundigen. Muss wohl neue Bank suchen, da mir gesagt wurde Widerspruch ist ihnen egal, und behauptet wurde, alle Banken diese Chips einführen. Finde nur nichts per Google, ob dies stimmt. Liebe Grüße
Kommentare (3)
#1
Mahdi
am
26.07.2012 17:14
(Antwort)
Was soll ich jetzt antworten? (securvita BKK):
Sehr geehrter Muster,
mit Ihrem Schreiben vom 28.09.2012 wenden Sie sich gegen die Nutzung der eGK.
Die SECURVITA BKK kann Ihnen diesbezüglich keinen Bescheid (Verwaltungsakt) erlassen. Denn bei der Umsetzung der eGK mit Foto handelt es sich um ein Verwaltungshandeln gegenüber allen Versicherten. Dies hat der Gesetzgeber allen Krankenkassen in der Vorschrift des § 291 a Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) auferlegt. Somit können Sie die Ausgabe einer eGK hierfür nicht mit einem Widerspruch anfechten.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Alle Krankenkassen dürfen ihren Versicherten grundsätzlich keine eGK ohne Foto ausstellen (§§ 291 a Abs. 2; 291 Abs. 2 SGB V).
Sie sind als gesetzlich Versicherte/r verpflichtet, dem Leistungserbringer vor Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen eine gültige eGK vorzulegen (§ 15 Abs. 2 SGB V).
Wenn Sie Leistungen ohne Vorlage einer eGK in Anspruch nehmen, stellt Ihnen der behandelnde Arzt hierüber eine privatärztliche Rechnung aus. Die anfallenden Mehrkosten sind von Ihnen zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
Wissenswertes zur neuen Versichertenkarte finden Sie unter www.securvita.de/egk. Bei weiteren Fragen zur elektronischen Gesundheitskarte rufen Sie uns gerne montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr unter unserer eGK-Servicenummer 040 / 33 47-80 10 an.
Mit freundlichen Grüßen
Name securvita-Tuppes
- Team Servicecenter -
Kommentare (2)
#2
wolframcgn
am
19.10.2012 19:12
(Antwort)
informieren Sie sich! Und waegen Sie ab. Wir leben in einer Zeit, in der fast jede Information relativ problemlos an der Quelle (!) fuer jeden - der ihrer habhaft werden moechte - auffindbar ist! Und dennoch vertrauen immer noch extrem viele Bundesbuerger auf Meinungen (z.B. hier oder im ganzen Print- und Broadcast-Medien-Circus ["wir haben die Information schon einmal fuer Sie gefiltert..."]). --- Also: unter http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/BJNR024820988.html finden Sie nach etwas "scrollen" in Paragraph 15 des SGB V: (2) Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen (§ 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10) oder, soweit sie noch nicht eingeführt ist, einen Krankenschein auszuhändigen. --- Sie werden oben in der Praeambel feststellen, dass in diesen Gesetzestext Aenderungen bis zum 21.7.2012 eingepflegt sind (*Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2012 I 1613*). --- Koennen Sie dort die Abkuerzung "eGK" lesen? Sie auch nicht? Eventuell muessen wir beide mal zum Augenarzt, evtl. haben wir auch eine extreme Leseschwaeche oder Ihre Krankenkasse schreibt Ihnen (in BILD-Zeitungsmanier) eine der Wahrheit aehnliche aber leider voellig falsche Aussage und verquickt sie mit Zitatstellen aus dem Gesetzbuch. In dieser Art wird schon lange mit Ihnen umgegangen (werden Sie schon lange gegaengelt). Kurzum: lesen Sie den hier auf der Seite verfassten juristischen Kommentar ( http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?/archives/194-Gehoert-das-Einsenden-eines-Passbildes-zu-den-gesetzlich-definierten-Mitwirkungspflichten-der-Versicherten-Ein-juristischer-Kommentar.html ), lesen Sie Beitraege von Mitzeichnern und machen Sie sich Ihr eigenes Bild. "Kaempfen" Sie sich durch den Gesetzestext und lernen Sie: "meine Krankenversicherung kann mich mal..." Stark bleiben! Nicht nur hier.
Kommentare (6)
#2.1
holg
am
20.10.2012 13:15
(Antwort)
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Im weiteren Gesetzestext wird die eGK schon noch behandelt + als Ersatz für die Krankenversichertenkarte eingefügt (z.b. § 291a).
Außerdem kann ich es mir nicht leisten, erstmal Behandlungskosten vorzustrecken, nur weil ich keine eGK habe (KV-Karte gilt nur noch bis 12/2012) + selbst wenn ich die Beträge später zurückerstattet bekommen sollte.
Wenn es letztendlich eh nicht zu vermeiden ist, diesen unausgereiften Überwachungsrotz mit sich rumzutragen, werd ich denen aber mal die Kosten maximieren. Dann geht mir das Ding halt ständig kaputt ;->
Erstmal werde ich natürlich abwarten + auf keinen Fall was einschicken...
Schade nur, dass bei mir der hier vorgeschlagene Weg mit dem Verwaltungsakt nicht klappt.
Kommentare (2)
#2.1.1
wolframcgn
am
20.10.2012 13:59
(Antwort)
In einem weiter zurückliegenden Kommentar hatte ich bereits bemerkt: es funktioniert mit dem Krankenschein!! Meine Karte war bereits im Juni abgelaufen. Seither lasse ich mir von meiner Krankenkasse pro Quartal (also kürzlich zum 2. Mal)einen Behandlungausweis ausstellen.
Viel Glück!
Kommentar (1)
#2.1.1.1
R.Scheuerl
am
21.10.2012 23:16
(Antwort)
Bis zur endgueltigen Klaerung der Rechtmaessigkeit entsprechender Paragraphen im SGB V zur Einfuehrung und Verwendung des "neuen Krankenversicherungsnachweises in Scheckkartenformat" (typ. eGK) durch das Bundesverfassungsgericht, werden Sie Ihrer Ausweispflicht des Bestehens einer gueltigen Krankenversicherung natuerlich mit einem Krankenschein (wie frueher Einen pro Quartal) nachkommen: keine Privatrechnung! Sie verfuegen ueber eine gueltige Krankenversicherung durch Zahlung der Beitraege. Ihr Versicherungsunternehmen wird aufgrund dieser Tatsache Ihre Heil- und Heilmittelkosten im ueblichen Rahmen uebernehmen muessen. Dies werden Sie sicherlich im BGB bestaetigt finden (Vertragsschluss, Erfuellung von Vertraegen).
Kommentare (6)
#2.2
holg
am
20.10.2012 13:38
(Antwort)
AUFHÖREN! Hören Sie doch mit diesen permament wiedegekäuten Fehlinformationen auf! Wieder so einer, der die Patienten verunsichern will! Der Versicherungsanspruch kommt nicht durch die Existenz eines elektronischen Hilfsmittels "Plastikkarte mit Halbleiterchip" zustande! Der Versicherungsanspruch ergibt sich aus dem Sozialgesetz und der Tatsache, dass der Patient Beiträge zahlt! Kein Arzt ist berechtigt, den Sturkopf zu spielen und dem Patienten aus Lust und Laune heraus Schaden durch Inrechnungstellung zu verursachen. Der Arzt kann sehr wohl auch einen Behandlungsausweis bei der Kasse anfordern. So wurde es auch bei uns praktiziert! Wir sind der lebende Beweis dafür, dass das korrekt funktioniert. Ich zitiere:
"Sobald die Gültigkeit der alten Karte abgelaufen ist, greift das sog. Ersatzverfahren. Der Versicherte kann sich vor dem ersten Arztbesuch im Quartal durch seine Kasse einen Behandlungsausweis ausstellen lassen. Weitere Arztbesuche kann er dann durch Überweisungen organisieren".
Die BARMER GEK hat - trotz unserer Verweigerung der eCard - sofort positiv reagiert und sowohl einen Behandlungsausweis für den pratischen Arzt als auch für den Zahnarzt geschickt.
Niemand muss also seine Kräfte mit Kämpfen gegen seine Krankenkasse verpulvern. Fordern Sie einfach den Behandlungsausweis für das gültige Quartal an. Die Kasse darf diesen nicht verweigern. Sie haben Anspruch, der nicht durch ein Stücken Plastik begründet ist, sondern durch das Sozialgesetz und den zwischen Ihnen und der Kasse zustande gekommenen Vertrag! Wann rafft sich denn, bitte schön, endlich mal ein Moderator auf und löscht irreführende Formulierungen und Desinformationen aus den zweifelhaften Beiträgen dieses ansonsten sehr nützlichen Forums? Es genügt doch, dass die meisten Patienten mit diesem Elektronik-Paragraphen-Verwaltungswahn und Büroterror (!) maßlos überfordert sind. Da braucht es nicht noch zusätzliche Verwirrungstiraden, die den Karren noch weiter in den Sumpf der Orientierungslosigkeit steuern. Apropos: Einfache Worte (laut Schopenhauer) für einfache Erklärungen sind der Herrschaftssprache (die der Nichtverständigung dienen soll) in jedem Fall vorzuziehen.
Kommentar (1)
#2.3
Ronald Becker
am
09.11.2012 11:29
(Antwort)
Wenn man keinen Bescheid von der Krankenkasse erhält, kann man Untätigkeitsklage erheben.
Kommentar (1)
#2.4
Jan
(Homepage)
am
07.02.2013 22:36
(Antwort)
@R.Scheuerl
Sie betonen immer wieder, dass Sie von ihrer Krankenkasse Krankenscheine erhalten. Das ist sehr schön für Sie. Aber was soll man machen, wenn die eigene Krankenkasse nach Ablauf der alten Karte stur bleibt und sich weigert Krankenscheine auszustellen und auf der Ausgabe der EGK mit Foto besteht? Es gibt KEINE gesetzliche Verpflichtung einer Krankenkasse Krankenscheine auszustellen, wenn man sich weigert ein Foto zu schicken oder allgemein keine EGK haben will.
Kommentare (2)
#3
Lex
am
23.10.2012 09:34
(Antwort)
Hallo Lex, Sie sind pflichtversichert? Ihnen wird schon vom Gehalt im Rahmen der Sozialversicherungspflicht ein Teil Ihres verdienten Geldes wieder als Beitrag fuer die Kranken-Versicherung in Abzug gebracht? Dieses Geld (Ihr Beitrag!) wird ordnungsgemaess an die Kranken-Versicherung abgefuehrt? Dann haben Sie ein bestehendes Versicherungsverhaeltnis Punkt. Eines dazu, das Sie unmoeglich kuendigen koennen, solange Sie nicht in den Einkommensbereich gelangen, der Ihnen eine Mitgliedschaft in einer "Krankenkasse" auf Freiwilligkeit erlaubt (!). Wie ich schon mehrfach schrieb: das Versicherungsverhaeltnis besteht aufgrund Ihrer Zahlung und der gegenseitigen Einverstaendniserklaerung (Vertrag), dass Ihre Zahlung eine Versicherungsleistung im Rahmen des (ohnehin laengst stark geschrumpften) Leistungskataloges der "Krankenkasse", also eine Kostenuebernahme im Rahmen des Leistungskataloges, zur Folge hat. Insofern sehe ich eine Verpflichtung Ihrer Krankenkasse Ihnen eine Legimitation ueber die Kassenabrechnung/ Kostenuebernahme (z.B. Krankenschein) auszuhaendigen und schliesslich natuerlich auch die Kostenuebernahme selbst umzusetzen. Will dieser einfache Sachverhalt (BGB, Vertragserfuellung) denn nicht in die Koepfe? Sie sind - wie alle Anderen auch - in diesem System keine Bittsteller . Sie sind Vertragspartner! Was, wenn ein Bundesgesetz ploetzlich erlaest Alle mit mehr als 35 Lebensjahren sollen in den naechstbesten Fluss springen, sich zu ertraenken? Wuerden Sie diesem Gesetz Folge leisten? --- Koennte nicht endlich Ihre KFZ-Unfallversicherung auf die Idee kommen, Sie braeuchten eine eVK mit Passphoto um sich eindeutig am Unfallort als geschaedigter oder verursachender versicherter Unfallteilnehmer auszuweisen, damit Ihnen Leistungen der anderen Versicherung zufliessen koennen oder Ihre Versicherung die Kosten des/ der Anderen uebernimmt, andernfalls Sie komplett auf Ihren und den fremden Kosten sitzen bleiben? Undenkbar? Genau! Doch was ist eine Krankenversicherung?
Kommentare (6)
#3.1
holg
am
23.10.2012 23:44
(Antwort)
Okay.
Ich habe widersprochen und von meiner KK eine schriftliche Erklärung verlangt, dass meine Daten jetzt und in Zukunft nicht in fremde Hände gelangen können. Wenn meine KK mir dies schriftlich versichern kann, dann können sie ein Foto bekommen.
Natürlich hat die KK mein Schreiben ignoriert.
Nun wird Druck gemacht von Seiten der Kasse.
Ich bin freiwillig versichert, gerade jetzt, schon bei der Einkommenshöhe, wollte man den Höchstsatz ansetzen und hat meine Einkommensnachweise ignoriert.
Dann wurde kein Beitragssatz genannt, lange Zeit. Dann kam kurzfristig und verspätet eine Zahlungsaufforderung, die so nicht einzuhalten war.
Dann sofort eine Mahnung mit Mahngebühren und dem Hinweis nur noch Notfallversorgung...
Es handelt sich bei mir um eine Familienversicherung, ich bin chronisch krank und eine zusätzliche Belastung brauche ich nicht.
Und jetzt wieder eine Aufforderung, man möchte mein Foto, ansonsten lässt man meine Karte sperren.
Das ist nun das sechste Anschreiben von der Kasse wegen dem Foto und einige Anrufe erhielt ich auch schon deswegen. Die haben ein extra Callcenter gebucht oder eingerichtet, was die Versicherten anruft, um das Foto zu erhalten.
Selbst wenn ich im Recht bin, sitzen die doch am längeren Hebel.
Meine Ärzte sind gegen die eGK, neun von zehn Personen, sind dagegen, aber fast alle haben widerwillig ihr Foto geschickt, weil sie auf Aktionen dagegen zu spät aufmerksam wurden.
Meine Befürchtung ist, ausbaden muss ich es in Zukunft, dann werden Sachleistungen nicht erbracht und so.
Erfahrungsgemäss hatte ich in der Vergangenheit massive Nachteile, wenn ich Widersprüche eingereicht habe, auch wenn das Recht auf meiner Seite war, die Umsetzung ist so kostenintensiv und aufreibend. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird und die Klage abgewiesen wird, also nicht angenommen wird, wie heißt das so schön, "keine Aussicht auf Erfolg"?, dann bleibe ich auch noch auf den Kosten sitzen.
Andererseits, wer so einen Aufwand betreibt, wie die KK für so ein Stück Plastik, der muss sich eine Menge Profit versprechen davon für sich, bestimmt nicht für die Versicherten.
Kann es sein, dass es heißt, ich würde meinen Teil des Vertrages nicht erfüllen und dann wird der Vertrag aufgelöst und ich fliege aus der Kasse und bleibe auf meinen Heil- und Kostenplänen alleine sitzen? Kündigung des Vertrages?
Es heißt Krankenkasse, nicht Gesundmachkasse.
Gruß Gabri
Kommentar (1)
#3.1.1
Gabri Heinz
am
24.10.2012 13:36
(Antwort)
Lieber Herr Holg,
Ihre lange Rede hilft im kokreten Fall leider überhaupt nicht weiter. Schöne Worte sind wenig hilfreich, wenn der von mir beschriebene Fall eintritt. Auf diesen gehen Sie aber gar nicht konkret ein, sondern Sie weichen einfach aus. Dass das Vertragsverhältnis weiter besteht, ist VÖLLIG UNERHEBLICH für den konkreten Fall, dass die Krankenkasse sich weigert Krankenscheine auszugeben. Die Krankenkasse kann Ihnen - wie es die meisten auch tun - einfach mitteilen, dass Sie die Kosten beim Arzt eben vorschießen müssen! Und ob Sie die Kosten überhaupt vorschießen können (siehe wolframcgn) oder in vollem Umfang von der KK zurückerstattet bekommen, die der Arzt in Rechnung stellt, ist fraglich. Sofern sich der Arzt überhaupt bereit erklärt, Sie ohne Karte oder Krankenschein zu behandeln, was ebenso fraglich ist. Ich habe mich bereits in mehreren Praxen informiert, die meisten davon waren NICHT dazu bereit, weil Ihnen der Aufwand zu hoch war! Es gibt übrigens auch "freiwillig" Pflichtversicherte und die kein hohes Einkommen haben. Z.B. Studenten, die nicht mehr in derFamilienversicherung sein können und gezwungenermaßen "freiwillig" versichert sind. Was ist mit diesen, wenn ihnen keine KK-Beiträge vom Einkommen abgezogen werden (Bspw. 400,- Euro Job)? Oder ein anderes Beipiel: Jemand wird nach längerer Arbeitszeit gekündigt und erhält aufgrund "zu hoher" Ersparnisse kein Arbeitslosengeld? Auch diese Person muss sich "freiwillig" versichern und die KK-Kosten vollständig (!) selbst tragen. Was passiert mit diesen Leuten?! Nicht ausweichen und schön herumrede, nach dem Motto "Wir sind keine Bittsteller". Solche Aussagen helfen im konkreten Fall niemand!
Kommentare (2)
#4
Lex
am
24.10.2012 16:22
(Antwort)
Nun werter Lex, was Sie aus solchen Informationen machen, wie Sie sich kuenftig gegenueber Behoerden, Versicherungen, etc. als Buerger oder Vertragspartner stellen, das ist in Ihr Belieben gestellt. Es liegt mir fern Handlungen zu empfehlen, gar "Handlungsanweisungen" zu diktieren! --- Auch hier handelt es sich ueberwiegend um ein Informationsdefizit- und Umsetzungsproblem. Handreichungen fuer eigenstaendige Informationsrecherche und -evaluation sollen Hintergrund meiner Einlassungen sein.
Kommentare (6)
#5
holg
am
26.10.2012 09:03
(Antwort)
Hallo, ist wem bekannt, ob die AOK das System einfach umgestellt hat, also alte Karten nicht mehr beim Arzt lesbar sind, um so die "Unwilligen" die kein Bild einreichen wollten "überreden" zu können?
Jedenfalls geht meine Karte die bis 2016 gültig ist, aus heiterem Himmel nicht mehr. Würde mich wirklich interessieren, ob es sonst noch wem so geht, oder ob wem etwas bekannt ist.
Liebe Grüße
Kommentare (3)
#6
Mahdi
am
26.10.2012 10:46
(Antwort)
@mahdi: meine geht noch.
ich reagiere einfach nicht auf die anschreiben. habe mittlerweile das vierte erhalten.
meine alte karte ist bis 16 gültig. also ich brauche und will keine egk!
gruß minki
Kommentar (1)
#6.1
minki
am
19.11.2012 21:28
(Antwort)
Hallo, jetzt dachte ich, ich konnte für mich die eGK abwehren, nach dem ich folgende Antwort von meiner BKK Schwenningen erhalten habe. "Sie möchten kein Lichtbild für die elektronische Gegesundheitskarte einstellen. Dies haben wir in unserem System erfasst. Grundsätzlich können Sie Ihre herkömmliche Versicherungskarte selbstverständlich weiter nutzen, bis diese von den Ärzten nicht mehr akrzeptiert wird. Ab dem 01.07.2012 werden von uns nur noch elektronische Gesundheitskarten herausgegenen. Ihre herkömmliche Krankenversichertenkarte können wir Ihnen dann bei Verlust, Beschädigung, Namen-oder Adressänderungen nicht mehr ersetzen"
Jetzt, nach ca. 2 Monaten haben die mir glatt die eGK Karte ohne Lichtbild zugeschickt. Was kann ich dagegen tun !? Ich will das Ding nicht ! Kann ich die einfach zurückschicken !? Am liebsten im zerschnittenen Zustand.
Ich bin froh um jede konstruktive Antwort !
Kommentare (3)
#7
Todi
am
11.11.2012 13:11
(Antwort)
Wenn man dem Link "Weiterlesen bei Neuanfang e.V." (s.o.) folgt, steht dort auf der Seite am Anfang des Textes mit der Überschrift "Statt Bescheid neue KVK", dass die Krankenkasse mir eine "neue alte" Krankenversichertenkarte (eGK) ohne Bild zuschicken kann.
Woran kann die neue Karte (eGK) im Vergleich zur alten Versichertenkarte äußerlich erkannt werden? Was sind die Unterschiede?
Was würde passieren wenn ich die Aufforderung der Krankenkasse ein Bild zuzuschicken einfach ignoriere?
Kommentar (1)
#8
Ted
am
16.11.2012 14:20
(Antwort)
Hallo Ted,
auf der neuen Karte steht (*GESUNDHEITSKARTE*)
Obwohl: Ich brauche keine Karte, wenn ich gesund bin. Die brauche ich nur wenn ich zum Arzt. Da gehe ich aber nicht hin, wenn ich gesund bin.
Kommentar (1)
#8.1
Gabi
am
22.12.2012 13:57
(Antwort)
Lustig, meine AOK sendete mir im Mai, ein zweites Schreiben, nachdem meine Karte mit 3/12 abgelaufen ist und bitten um besagtes Foto, mit dem Hinweis, daß es die Bundesregierung so beschlossen hätte. Insoweit verweisen sie auf die Mitwirkungpflicht des § 60 SGB I. Nur in diesem findeet sich eine solche gar nicht. Fraglich ist für mich der § 15 Abs. 2 SGB V, nämlich der Passus: „soweit sie noch nicht eingeführt ist“. Gut das bezieht sich auf die alte Karte, aber wenn noch nicht alle Versicherten die neue eKarte haben, das ist ja derzeitig noch der Fall, kann diese ja eigentlich als noch nicht eingeführt gelten. Also hat man Anspruch auf einen Krankenschein. Im übrigen ist das gesamte SGB V eigentlich eine Zumutung und der Oberhammer, was da alles drin steht.
Kommentar (1)
#9
Virus
am
28.11.2012 22:56
(Antwort)
Ich habe meiner Krnakenkasse zweimal geschrieben, dass ich als Ersatz für meine abgelaufene KVK keine eGK haben möchte und deshalb kein Bild schicken werde. Jetzt hat die Kasse geantwortet,dass ...es bis auf weiteres keine Online-Anbindung geben wird. Aus diesem Grund und aufgrund der technischen Voraussetzungen ist eine Datenspeicherung auf der eGK überhaupt nicht möglich. Ist das korrekt?
Kommentare (2)
#10
Ufliss
am
14.12.2012 07:51
(Antwort)
sieht sehr nach Salami-Taktik aus! Entweder Ihre Krankenversicherung bezieht sich auf die Entscheidung die vollstaendige "online-Version" auszusetzen oder die bisherige Umsetzung der Uebermittlung der Kartengueltigkeit ist, wie hier und in anderen Laendern mit eGK-Versuch vielfach schon beschrieben, durch extreme Traegheit des Verfahrens dann noch einmal zurueckgestellt worden. So oder so: die vollstaendige Umsetzung mit zentraler Datenhaltung ist das Ziel. Eine "hinterhaeltige" Einfuehrung der "kastrierten" Karte zur schrittweisen Umsetzung der finalen Schnueffelei halte ich bei allen bislang durchgefuehrten Schritten und der Art der Umsetzungen fuer denkbar und sehr wahrscheinlich. Darueberhinaus: beinhaltet das Schreiben eigentlich auch eine Antwort auf Ihre Einlassung?
Kommentare (6)
#11
holg
am
14.12.2012 22:46
(Antwort)
Mal ganz abgesehen von der Online-anbindung ist es meiner Ansicht nach falsch, zu behaupten, dass eine Datenspeicherung auf der eGK aus technischen Gründen nicht möglich sei.
Kommentare (2)
#11.1
Ufliss
am
15.12.2012 06:40
(Antwort)
sie ist moeglich, aber - natuerlich - begrenzt. Eine zentrale Datenhaltung dagegen kann (beinahe) beliebig erweitert werden. Sie ist ausserdem - rein prinzipiell - auch ohne Sie als Patienten, also Ihre physische Anwesenheit respektive die dingliche Ihrer Karte, ausles- und verwendbar. Die Daten auf Ihrer Karte koennten Sie noch halbwegs unter Kontrolle haben, die zentrale Datenhaltung definitiv nicht: zerstoerten Sie Ihre Karte, so wuerden auch die darauf gespeicherten Daten "verloren" sein. Wie wollen Sie jemals sicher sein, dass irgendwelche Daten in zentraler Datenhaltung unwiderbringlich vernichtet wurden? Wer will Ihnen den Nachweis fuehren? Und wie? Sind die ELENA-Daten wirklich unwiderbringlich vernichtet worden? Waeren sie nie erhoben und gespeichert worden waere der Fall klar: es haette keine Datensaetze gegeben, Ihre Personalabteilung haette diese Daten nie - wie in einem Bundesgesetz gefordert - an die zentrale Datensammelstelle uebermittelt. Nur dann wissen Sie das (zumindest) diese Daten von Ihnen nicht unmittelbar zur Verfuegung stuenden. Ist das Kind erst in dern Brunnen gefallen, dann ...
Kommentare (6)
#11.1.1
holg
am
22.12.2012 21:29
(Antwort)
Hallo,
ich persönlich finde es sehr traurig, dass weder die Verantwortlichen von Stoppt-die-e-card.de noch die Verantwortlichen vom Neuanfang e.V. auf E-Mails reagieren, obwohl um diese Aktion ein "großer" Trubel gemacht wurde.
Desweiteren ist es auch schade, dass generelle Informationen nur sporadisch eingepflegt werden und vorallem in der jetzigen Zeit nicht mehr viel hinzu kommt.
Kann man nur hoffen, dass der Weg zum BVerfG irgendetwas Positives mit sich bringt.
Kommentare (8)
#12
Kommentator
am
31.12.2012 00:41
(Antwort)
Da hast Du recht ! Ich wäre wahrscheinlich schon soweit, vor das Sozialgericht zu gehen, ich habe bestimmt schon 6 Einschreiben an die BKK geschickt, komme aber nicht weiter, weil eben nicht die Antworten von der Krankenkasse kommen, die Stoppt-die-e-card.de und Neuanfang e.V ankündigen
Kommentare ()
#12.1
ToDi
am
02.01.2013 18:17
(Antwort)
Es geht ja auch darum, das nicht jeder Mensch da draussen rechtlich bzw. juristisch so versiert ist, um den Weg über die Gerichte alleine zu gehen!
Man kann sicherlich auch davon ausgehen, dass die Krankenkassen auf diesen Seiten mitlesen und eben dann nicht mehr die "Standard-Antworten" abgeben, wie sie auf dieser oder auf anderen Seiten verkündet werden. Das ist wohl ein normaler Lauf der Dinge!
Der Weg über das SG läuft ja bereits und die Stellungnahme der Gegenseite flatterte bereits auch ins Haus. Traurig an der Geschichte ist, dass die Begründung der Krankenkasse aus nichts anderem besteht, was im SGB V verankert ist!
Genau da liegt aber bereits der Ursprung des Fehlers. Schaut man sich § 291 SGB V mal an, steht da das bis spätestens 01.01.2006 die Karte eingeführt werden muss! Wir schreiben jetzt das Jahr 2013 und die KKs werfen sich auf diesen Paragrafen gegen den sie selbst verstoßen.
Eigentlich total paradox!
Kommentare (8)
#12.1.1
Kommentator
am
22.01.2013 13:14
(Antwort)
Also jetzt einfach mal weiter gesponnen !
Vieleicht ist diese Seite "Soppt-die-e-card" nur von den KKs inziniert !?
Um die Gegner ins leere laufen zu lassen.
Wir sind wohl die einzigen, die hier den Monat komuniziert haben !
Kommentare ()
#12.1.1.1
TODI
am
24.01.2013 19:07
(Antwort)
Dass es keine Antworten von neuanfang oder dieser Seite gibt, hat mich auch irritiert. Ich habe allerdings die Vermutung, dass bei Gericht Vergleiche geschlossen werden - wobei Teil der Abmachung ist, dass beide Seiten Stillschweigen vereinbaren. Das würde jedenfalls erklären, warum überhaupt NICHTS mehr im Netz zu finden ist. Obwohl doch einige Menschen geklagt haben müssten. Ich habe jedenfalls heute Klage eingereicht und bin mal gespannt.
Kommentar (1)
#12.1.1.1.1
Frieda
am
25.02.2013 21:30
(Antwort)
Hallo Frieda,
mich wundert, dass hier einige offenbar keine Antwort auf Anfragen erhalten haben.
Ich gehöre als Patientenvertreterin von Anfang an zum Bündnis "Stoppt die eCard" und beantworte alle Fragen von Versicherten.
Viele Grüße
Gabi Thiess
Kommentar (1)
#12.1.1.1.1.1
Gabi Thiess
am
31.03.2013 14:05
(Antwort)
Ich sehe es auch so! Um diese Protest-Aktion wurde ein Riesen-Hype gemacht. Ich habe mich ihr auch angeschlossen. Nun bin ich offen gesagt mehr als irritiert, dass hier regelrecht tote Hose eingekehrt ist. Diese Seite wird nicht aktualisiert, man erfährt nichts, hat keine Ahnung über den aktuellen Stand! Das Gefühl schleicht sich ein, dass das ganze zum Erliegen gekommen ist. Die Motivation seinen Protest gegenüber den aufdringlichen Forderungen der Krankenkassen weiterhin aufrechtzuerhalten, wird so sicher nicht gestärkt. Man fühlt sich nicht mehr eingebunden in eine Protestaktion. Was ist mit "Stoppt-die-e-card" los?????? War's das? Alles durch?
Kommentare (5)
#12.2
bill
am
07.04.2013 16:39
(Antwort)
Soweit es mich angeht: Es geht weiter - nur ist die bunzeldeutsche "Justiz" nicht die allerschnellste unter der Sonne. Und hier - wo ja bislang nur der zwangsversicherte Pöbel durch den Datenklau betroffen ist - schon mal gar nicht.
Gruß,
DJ_rainbow
Kommentare (15)
#12.2.1
DJ_rainbow
am
07.04.2013 17:03
(Antwort)
Wer von Ihnen hat schon Klage (Musterklage) eingereicht? Ich will meine jetzt einreichen und, da ich kein Jurist bin nehme ich die Musterklage, die auf der Seite von Neuanfang e.V. zu finden ist.
Nun habe ich aber noch Fragen:
1. In der Klage wird immer "der Kläger" angegeben. Was machen die Klägerinen, umschreiben?
2. Da es sich um einen Musteklage handelt, die im April 2012 verfasst wurde, ist die Abschaffung der Praxisgebühr noch nicht berücksichtigt. Ist es sinnvoll den Hinweis auf die Musteklage vom... anzugeben?
3. Können zwei Personen (Mutter und erwachsenes Kind) eine Klage einreichen, also sowas wie eine Klägergemeinschaft bilden? Muss ich dann den ganzen Text in der Mehrzahlform umschreiben?
4. Ich las mal, dass Klagen in zweifacher Ausführung mit Widerspruch und Widerspruchsbescheid eingereicht werden müssen. Ist das so, oder reicht einmal (46 Seiten!)?
Würde mich freuen, wenn mir jemand die Fragen umgehend beantworten könnte.
Vielen Dank schon mal.
Kommentare (8)
#13
Heike
am
29.01.2013 17:59
(Antwort)
Eigentlich müssten doch schon einige Leute diese "Musterklage" geführt haben, oder? Könnten diese Leute bitte mal hier berichten, wie es tatsächlich verlaufen und ausgegangen ist? Danke!!
Kommentar (1)
#14
Tom
am
05.02.2013 09:38
(Antwort)
So, leider konnte mir hier im Forum keiner eine Antwort auf meine Fragen bezüglich der Klage geben. Ich habe mein zuständiges Sozialgericht (Potsdam) angerufen und meine Fragen dort gestellt. Hätte mir ja auch mal früher einfallen können.
Also die Musterklage aus dem Internet braucht man nicht einreichen (darauf greift das Gericht bei Bedarf selbst zu). Man benennt den Kläger, den Beklagten und gibt die Begründung der Klage an. Ich habe aus der Musterklage die vier Punkte "Beantrage ich als Klägerin" und in der Begründung den "Tatbestand" übernommen. Die restlicher Begründung habe ich selbst verfasst. Damit das Gericht auch über den Verfahrensgang informiert ist habe ich den auch auf mich zugeschnitten. Als Anhang braucht man dann noch den Bescheid der KK, den Widerspruch und den Widerspruchsbescheid. Das alles in doppelter Ausführung.
Also nicht so umfangreich wie ich erst dachte.
Den Eingang der Klage bekommt man dann schriftlich bestätigt mit einem Merkblatt über den Ablauf des Verfahrens. Es muss nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Wenn beide Parteien einverstanden sind, ergeht auch ein schriftliches Urteil. Über alle Ergebnisse der Ermittlung durch das Gericht wird man informiert. Ebenso erhält man die Gesichtspunkte des Beklagten, um sich dazu äußern zu können.
Ist denn schon jemand mit seiner Klage durch und kann uns von Ablauf und Ergebnis berichten???
Kommentare (8)
#15
Heike
am
10.02.2013 10:38
(Antwort)
Tja, ich bin nun in der (un)glücklichen Situation, dass meine Klage in Form der viel zitierten Musterklage beim Sozialgericht liegt. Leider habe ich weder eine Rechtsschutzversicherung noch verfüge ich über ausreichend, freie finanzielle Mittel, um mir persönlich ein Anwalt leisten zu können. Und leider bleibt auch eine verwertbare Unterstützung durch das sog. Aktionsbündnisses aus, obwohl, wenn ich es richtig verstanden habe, es noch nicht viele überhaupt so weit geschafft haben.
Mir kommt das Ganze hier vor wie in der großen Politik
....
Kommentar (1)
#16
Detlef
am
01.03.2013 18:08
(Antwort)
Die Rechtsschutzversicherung soll wohl für die erste Instanz die Kosten übernehmen. Meine Klage habe ich einem Anwalt gesendet. Ich bat Ihn mal zu schauen, ob er da Möglichkeiten sieht, damit vor dem Sozialgericht zu gewinnen. Habe aber noch keine Info von ihm. Eine Massenklage wurde laut Aussage eines anderen Anwaltes, der Mandanten in dieser Sache vertritt noch nicht erreicht. Selbst, wenn man wegen nicht vohandener finanzieller Mittel oder Unterstützung nach abschlägigem Urteil des Sozialgerichtes nicht weiter gehen kann, setzt man doch wenigsten ein Zeichen des Protestes. Das ist doch schon mal was.
Kommentare (8)
#16.1
Heike
am
01.03.2013 19:07
(Antwort)
1. Einen Anwalt braucht weder vor dem SG noch vor dem LSG.
2. Das Gericht ist verpflichtet, die Rechtslage selbst zu recherchieren, es ist dabei (anders als im Zivilprozess, wo nur das zählt, was man beweisen kann) nicht an das gebunden, was die Beteiligten vortragen.
3. Natürlich kommt es gut, wenn man trotzdem Rede und Antwort stehen kann, warum man klagt.
4. Bei welchem SG liegt denn die Klage?
5. Ich habe in meinem eigenen Verfahren am 07.03.2013 den Erörterungstermin - ich werde dann was dazu schreiben, wenn er vorbei ist.
LG & bloß nicht unterkriegen lassen! Gläserner Staat statt gläserne Bürger!
DJ_rainbow
Kommentare (15)
#16.2
DJ_rainbow
am
04.03.2013 13:08
(Antwort)
Wenigstens bekommst du einen Erörterungstermin! Ich habe am heutigen Tage eine Ausfertigung des Beschlusses bekommen! Zu einer mündlichen Verhandlung kam es nicht mal!
Warum die Gerichte reihenweise ablehnen ist mir echt unklar, allein weil man sich auf § 291a SGB V stützt, der mehr als 7 Jahre in Verzug ist!!
Kommentare (8)
#16.2.1
Kommentator
am
07.03.2013 16:22
(Antwort)
hi
bin nun auch mit der Klage vor das SG gezogen.
frage gibt es keine bessere Möglichkeit (richtiges Forum), über das man sich austauschen kann?
dieser thread ist dafür sinnlos
Kommentar (1)
#17
john doe
am
05.03.2013 17:23
(Antwort)
1. Eine Entscheidung ohne Anhörung (was wörtlich zu nehmen ist!) der Parteien ist nur zulässig, wenn alle Beteiligten vorab zustimmen! Was war das denn für ein Beschluss?
2. Der Erörterungstermin gestern ist recht gut gelaufen, ich bin vorsichtig optimistisch. Mündliche Verhandlung ist voraussichtlich am 26.06.2013.
Kommentare (15)
#18
DJ_rainbow
am
08.03.2013 13:20
(Antwort)
Es stand halt drin, dass ohne mündliche Verhandlung beschlossen wird den Antrag abzulehnen!
Soweit ich weiß geht das doch nur wenn beide Parteien sich damit einverstanden erklären oder?
Ich hatte ja auch schon den Anwalt von dem Düsseldorfer Prozess angeschrieben, aber nie eine Antwort erhalten (scheint eine "Volkskrankheit" zu sein, da diese Plattform und auch Neuanfang e.V. ebenfalls nie reagiert haben)!
In diesem Video-Beitrag: https://www.youtube.com/watch?v=mtDJrU3_USU wurde ja auch gesagt, solange die alte Karte noch gültig ist, ist man auch weiterhin versichert!!
Nur was passiert, wenn die Karte eben nicht mehr gültig ist?!
Kommentare (8)
#18.1
Kommentator
am
15.03.2013 15:41
(Antwort)
Wenn deine KVK abgelaufen ist, dann bist du trotzdem versichert. Wenn der Arzt darüber nicht mehr abrechnen kann, dann musst du nachweisen, dass du versichert bist. Heißt du musst die Kasse kontaktieren, damit die den Nachweis erbringen. Wie genau das abläuft weiß ich auch nicht. Manche Versicherte bekommen trotzdem eine KVK (also die alte normale), weil sie nicht auf die Aufforderung mit dem Passbild reagieren. Meine lief im Dez. ab, trotzdem ich Widerspruch eingereicht hatte bekam ich ganz selbstverständlich eine neue KVK.
Kommentare (8)
#18.1.1
Heike
am
15.03.2013 17:05
(Antwort)
Hi,
meine Klage vor dem SG wurde nun auch abgewiesen.
Generelle FRage in die Runde:
Gibt es kein Forum, in welchem man sich besser austauschen kann als hier in dieser Kommentarfunktion?
Ich finde nichts dergleichen im Netz.
Danke für die Antwort
grüsse
Robson
Kommentare (3)
#19
Robson
am
10.03.2013 13:39
(Antwort)
Ich kenne auch kein direktes Forum, welches die Problematik behandelt! Eigentlich schade was das Thema anbelangt, nach dem einige Länder ihre Projekte ins Jenseits befördert haben und wir hier das auch bitter nötig hätten!
Kommentare (8)
#19.1
Kommentator
am
15.03.2013 15:06
(Antwort)
Diese Foren werden noch kommen. Zwei Anwälte haben mir gesagt, dass es für diese Klage gegen die eGK zu früh ist, weil die derzeitige eGK, die jetzt schon ausgegeben wird genau die selben Daten speichert, wie die KVK. Also sie kann auch nicht mehr, zur Zeit. Die KK handeln nach Gesetz, somit kann das Gericht noch garnichts machen. Wer also garnicht auf die Aufforderung der Kassen reagiert, liegt sicher auch nicht falsch (ist auch eine Form des Protestes). Ob er dann eine neue alte Karte nach Ablauf der alten KVK erhält entscheiden die Kassen sicher auch unterschiedlich. Versichert bleibt man aber, keiner fliegt raus. Zur Not muss man seine Mitgliedschaft dem Arzt gegenüber nachweisen. Ob man im allerschlimmsten Fall in Vorkasse gehen muss, das weiß ich auch nicht.
Kommentare (8)
#19.2
Heike
am
15.03.2013 17:26
(Antwort)
Das Problem ist aber und das hatte ich auch schon mehrfach erwähnt, der § 291a SGB V!!
Zitat: Die Krankenversichertenkarte ... wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 ... zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert.
Da steht eine ganz klare Anweisung / Ansage drin und gegen die hat im Endeffekt JEDER verstoßen!!
Zu der Nachweispflicht gegenüber dem Arzt - wie macht man das dann am Besten?
Kommentare (8)
#19.2.1
Kommentator
am
15.03.2013 17:58
(Antwort)
Ich glaube, dass die nicht wirklich im Verzug sind. KVK hat sein längerer Zeit diesen Chip, mit Chip ist also die elekronische Datenspeicherung möglich. Die Einführung dieser eGK verläuft in mehreren Stufen. Bis jetzt sind nur die Daten gespeichert, die bisher immer gespeichert wurden. Letzte Stufe kommt dann mit der Telematik Infrastruktur.
Im Gesetz steht, dass die eGK geeignet sein soll in Abs. (2)genannte Daten zu speichern. In Abs. (3) stehen dann die Daten, die darüber hinaus gespeichert werden sollen. Und das alles nur wenn der Versicherte einverstanden ist "Zugriffsberechtigte nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5a Satz 1 dürfen mit dem Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten der Versicherten nach Satz 1 erst beginnen, wenn die Versicherten gegenüber einem zugriffsberechtigten Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Apotheker dazu ihre Einwilligung erklärt haben. "
Wie das mit der Nachweispflicht funktioniert weiß ich nicht genau. Man kontaktiert die KV und verlangt sicher einen Nachweis für den Arzt, damit der eine Rechnung für die Kasse ausstellen kann. Ich hab das noch nicht machen müssen.
Kommentare (8)
#19.2.1.1
Heike
am
15.03.2013 18:43
(Antwort)
Hallo Heike & Kommentator,
"Wie das mit der Nachweispflicht funktioniert weiß ich nicht genau. Man kontaktiert die KV und verlangt sicher einen Nachweis für den Arzt, damit der eine Rechnung für die Kasse ausstellen kann. Ich hab das noch nicht machen müssen"
--> Da meine Karte nun im März 2013 abgelaufen ist, habe ich bei meiner KV eine "befristete Papierbescheinigung" angefordert, d.h. ich bin auf das sog. Papier-Ersatzverfahren ausgewichen.
Diese Bescheinigung ist nun 3 Monate gültig.
Ich werde sie immer wieder neu anfordern mit der Begründung, dass ich mich in einem Klageverfahren befinde.
Frage in die Runde, hat schon jmd beim Landes-Sozial-Gericht Klage eingereicht?
Ist diese Klage auch kostenfrei für den Kläger (wie vor dem Sozialgericht) ?
Kommentare (3)
#19.2.1.1.1
Robson
am
17.03.2013 18:38
(Antwort)
Soweit ich weiß, ist beim bundesweit ersten Verfahren mittlerweile die Berufung beim LSG NRW in Essen anhängig.
Und: Beim LSG gibt es keinen Anwaltszwang, das Verfahren ist ebenfalls kostenlos.
Kommentare (15)
#19.2.1.1.1.1
DJ_rainbow
am
17.03.2013 19:46
(Antwort)
Bzgl. der LSG Klage, welche "Anpassungen" muss ich hier zur ursprünglichen Klage vor dem SG vornehmen?
Aus der "Hinweisseite" werde ich nicht wirklich schlau .. http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1243202/index.html?ROOT=1149397
Kommentare (3)
#19.2.1.1.1.1.1
Robson
am
18.03.2013 13:41
(Antwort)
Meine Krankenkasse hatte ich bzgl. eines Ersatzverfahrens schon mehrfach angeschrieben, aber die ignorieren mich einfach!
Vor dem LSG BaWü gab es aber auch schon einen Prozess, daher wundert es mich das es in NRW so schleppend vorwärts geht: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=156861
Vermutlich gab es sogar einen 2. Prozess, aber zu folgendem Aktenzeichen: L 5 KR 4568/12 ER-B findet man im WWW noch nichts!
Kommentare (8)
#19.2.1.1.1.2
Kommentator
am
18.03.2013 13:00
(Antwort)
Das ist aber "nur" ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (ER), das ist nicht das Hauptsacheverfahren. Das ist auch hier noch in der 1. Instanz anhängig, steht so im Text drin.
Der Unterschied: Im ER geht es um die Abwendung akut drohender Nachteile, die aber glaubhaft gemacht werden müssen. Stichworte Anordnungsanspruch (in der Sache) und Anordnungsgrund (vor allem Eilbedürftigkeit, nicht das Hauptsacheverfahren abwarten zu können).
Dabei wird letztendlich nur eine summarische Prüfung durchgeführt, wer einen Nachteil hat und für wen die Nachteile schwerwiegender sind.
Gruß, DJ_rainbow
Kommentare (15)
#19.2.1.1.1.2.1
DJ_rainbow
am
18.03.2013 20:18
(Antwort)
@Robinson
Ich hatte im Januar Klage eingereicht. Meine KVK war bis 12/12 gültig. Im Dez. bekam ich eine neue "alte" also KVK zugeschickt. Wie wir sehen, macht es jede Kasse anders.
Die Gerichtskosten sind jedenfalls vor dem Sozialgericht für Versicherte frei. Ab zweiter Instanz weiß ich nicht. Mein Anwalt hat erstmal meinen Antrag auf Erlass einer einstwilligen Anordnung (ich hatte auch die Musterklage als Vorlage genommen) zurück genommen. Für eine Klage ist es noch zu früh, weil die Krankenkassen nach dem Gesetz handeln und die jetzt ausgegebenen eGK nichts anderes speichern als die KVK. Somit werden die Klagen vor den Sozialgerichten abgewiesen. Wie es jetzt weitergeht weis ich noch nicht. Sicher sind die Entscheidung der Anwälte auch individuell je nach Klage. Anwaltszwang gibt es natürlich nicht.
Kommentare (8)
#19.2.1.1.1.3
Heike
am
18.03.2013 13:06
(Antwort)
Die Klage vor dem Sozialgericht ist für dich kostenlos. Wie es in der zweiten Instanz aussieht weiß ich nicht. Allerdings stellt man dem Kläger Gebühren für Kopien in Rechnung.
Ich habe trotz Klage eine neue "alte" KVK erhalten. Das scheint jede Kasse anders zu handhaben. Mein Anwalt hat erstmal bei Gericht meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück genommen. Wie es jetzt weitergeht weiß ich noch nicht. Die Klagen kommen eigentlich zu früh, s. o. Komm.
Kommentare (8)
#19.2.1.1.1.4
Heike
am
18.03.2013 18:57
(Antwort)
Langsam wundert es mich nicht, warum Rechtsprechung in Deutschland so kompliziert gestaltet wird!
Kommentare (8)
#20
Kommentator
am
18.03.2013 21:19
(Antwort)
Der Pöbel soll sich nicht oder nur sehr schwer gegen die Obrigkeit wehren können. [VT_Modus_OFF] 
Kommentare (15)
#20.1
DJ_rainbow
am
20.03.2013 08:58
(Antwort)
Warum wird diese Seite nicht aktualisiert?
Was ist der Stand der Dinge?
Ist die Klage noch auf dem Weg nach Karlsruhe?
Finde es nicht gut, dass hier plötzlich nichts Aktuelles mehr berichtet wird.
Ich stehe bei meiner Krankenkasse im Protest und regele alles schon seit Sommer 2012 mit einem schriftlichen Behandlungsausweis (je Quartal neu) mit der Begründung, dass ich abwarten werde, was die Klage ergibt.
Bitte um ein Update, wie der momentane Stand der Dinge ist!!
Danke.
Kommentare ()
#21
Bill
am
21.03.2013 17:58
(Antwort)
Es gibt derzeit nichts Neues. Die Justiz ist halt ein lahmarschiger Haufen und wird es immer bleiben.
Kommentare (15)
#22
DJ_rainbow
am
21.03.2013 21:11
(Antwort)
Ist das ein "offizielles" Statement? Bist Du, DJ_Rainbow, auch ein Sprecher der Aktion " Stoppt die e-Card"? Oder vermutest Du nur, dass es nichts Neues gibt, weil hier nichts steht? Ich würde gerne wissen, WO auf dem Weg durch die Instanzen das Ganze im Moment ist. Vielleicht liest auch Frau Dr. Lüder mit?
Vielen Dank.
Kommentare ()
#22.1
Bill
am
21.03.2013 21:54
(Antwort)
Ich bin kein offizieller Sprecher der Aktion.
Ich bin nur derjenige-einerwelcher, der die allererste Klage initiiert hat und jetzt selbst klagt. Zum aktuellen Stand MEINER Klage sie oben.
Kommentare (15)
#23
DJ_rainbow
am
21.03.2013 22:04
(Antwort)
Alles klar. Danke für die Info. Dann ist die Protestaktion also noch am Leben und Sven S. auf dem Weg nach Karlsruhe wie im Juni 2012 angekündigt.
Kommentare (5)
#23.1
bill
am
22.03.2013 00:49
(Antwort)
Eine Frage:
Was passiert eigentlich, wenn man - nach (abgelehntem) Widerspruch und vorliegendem Widerspruchsbescheid der KV gem. § 85 SGB - keine Klage innerhalb der gesetzten Frist (innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheids) beim Sozialgericht erhebt?
Ich habe in den kommenden Monaten weder Zeit noch Energie für so ein Verfahren... geschweige denn eine Rechtschutzversicherung.
Wenigstens ist meine alte Karte noch bis 2014 gültig...
Kommentare (2)
#24
Natalie
am
25.03.2013 18:01
(Antwort)
Dann erkennt man die Ablehnung des Widerspruchs (also die Forderung der KK nach dem Bild) als rechtmäßig an und muss dieses Bild irgendwann liefern. Wenn man das trotzdem nicht tut, ist die spannende Frage, was die KK zu tun gedenkt.
Bei welchem SG wäre die Klage denn einzureichen? Notfalls per Mail schicken.
Gruß,
DJ_rainbow
Kommentare (15)
#24.1
DJ_rainbow
am
25.03.2013 18:35
(Antwort)
SG ist Tübingen. Hat da schon jemand Erfahrungen?
LG,
N.
Kommentare (2)
#24.1.1
Natalie
am
26.03.2013 09:03
(Antwort)
Hallo alle zusammen!
Bin neu hier und habe eine Frage: mein Widerspruch wurde nicht abgelehnt. Begründung des Justiziariats meiner KK: SGB V und Urteile Düsseldorf und Berlin. Drohung: zum 01.01. 2014 wird alles über die eCard abgerechnet.Bei Fragen stünden Sie zur Verfügung.
Soll ich alles noch mal neu schreiben? Soll ich schweigen? Was soll ich tun? LG, Agnes
Kommentare (4)
#25
Agnes
am
30.03.2013 19:29
(Antwort)
Hallo alle zusammen!
Bin neu hier und habe eine Frage: das Justiziariat meiner KK hat meinen Widerspruch nicht abgelehnt.Begründung: SGB V und die Urteile in Düsseldorf und Berlin. Drohung: ab 01.01.2014 wird nur noch mit der eCard abgerechnet und der Arzt stellt mir dann eine Privatrechnung aus.Bei Fragen stehen sie zur Verfügung. Soll ich alles noch mal neu schreiben oder schweigen? LG, Agnes
Kommentare (4)
#26
Agnes
am
30.03.2013 19:50
(Antwort)
Ich würde der Krankenkasse noch mal ganz freundlich schreiben, dass der Versicherungsschutz nicht an den Besitz einer bestimmten Karte gekoppelt ist, sondern an das Bestehen eines SV-pflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. an den Bezug gewisser Lohnersatz- oder Sozialleistungen, es besteht also ein Anspruch gegen die KK, notfalls am Ersatzverfahren teilzunehmen. Falls sich dann bis zum Ende des Jahres nichts tut, könnte man einen Eilantrag beim SG einreichen mit dem Ziel, die KK zur Herausgabe einer Ersatzbescheinigung zu verdonnern. Im Moment dürfte es dafür noch zu früh sein, da bei einem Beginn ab 01.01.2014 noch genug Zeit ist.
Noch einmal: Eine Privatrechnung muss niemand akzeptieren, der in der GKV ist! Falls die Karte beim Arzt nicht erkannt werden sollte (worauf die Kasse hier wohl abzielt), kann man innerhalb von 10 Tagen (afaik) die Ersatzbescheinigung nachreichen. Wenn die Kasse die nach einem Arztbesuch immer noch verweigert, ist ein Eilantrag auf jeden Fall geboten!
Kommentare (15)
#26.1
DJ_rainbow
am
07.04.2013 17:20
(Antwort)
Nachtrag: Welches SG wäre denn zuständig? Und gibts zu dem Urteil aus Berlin - das mir neu wäre - ein Aktenzeichen?
Kommentare (15)
#26.2
DJ_rainbow
am
07.04.2013 17:38
(Antwort)
Danke Für Deine Info!Das hat mich neu motiviert meiner KK zu antworten!
Das Urteil vom Sozialgericht Berlin ist laut meiner KK vom 07.02.2013. Ich habe es gesucht und nicht gefunden,auch kein Aktenzeichen.Bis denne!
Kommentare (4)
#26.2.1
Agnes
am
07.04.2013 18:27
(Antwort)
Hallo,
ich hab dazu auch nichts gefunden.
Könntest Du mal bei Deiner KK nach dem Aktenzeichen fragen? Sofern sie es haben (davon gehe ich aus, sonst könnten sie sich schlecht darauf berufen), sind sie gemäß §§ 13-15 SGB 1 zur Herausgabe verpflichtet.
Kannst ja sinngemäß andeuten, dass Du Deinen Widerstand gegen die Kassenstasi evtl. einstellen würdest, wenn es schon ein überzeugendes Urteil gäbe.
Gruß, DJ_rainbow
Kommentare (15)
#26.2.1.1
DJ_rainbow
am
16.04.2013 14:07
(Antwort)
Ach ja und das SG Hannover wäre zuständig.Nochmals danke!
Kommentare (4)
#26.2.2
Agnes
am
07.04.2013 19:01
(Antwort)
Habe mich leider erst jetzt mit der Problematik befasst. Habe schon eine eGK mit Foto und sie sogar schon einmal benutzt. Mein Arzt konnte danach aber wieder die alte Krankenversicherungkarte einlesen. Jetzt möchte ich die eGK zurückschicken und Widerspruch einlegen gegen die Aufforderung die eGK zu nutzen, nach dem Muster auf der Webseite http://liste-neuanfang.org/widerspruch.php Wie ist der Stand der Dinge? Funktioniert die Vorgehensweise mit dem Behandlungsausweis noch oder ist diese "Gesetzeslücke" inzwischen geschlossen worden?
Kommentar (1)
#27
Peter Müller
am
07.04.2013 02:27
(Antwort)
Ich lasse mir immer einen Überweisungsschein zusenden von der AOK, muss man zwar jedes mal anrufen, aber soviel ich weiß ist dies ein Muss der Krankenkassen, solange noch kein Gesetz darüber besteht wie es weiter geht.
Kommentare (3)
#27.1
Mahdi
am
07.04.2013 16:40
(Antwort)
@ Peter Müller:
Ich lasse mir immer für ein Quartal einen Behandlungsausweis zusenden. Den lege ich beim Arztbesuch vor. In den Praxen gab es noch kein Problem.
Kommentare ()
#27.2
Bill
am
07.04.2013 17:55
(Antwort)
Ich habe eine Frage an die, die schon Klage erhoben haben. Habt Ihr die "Musterklage" verwendet? Was habt Ihr mit den dort genannen "Beweisen" gemacht? Habt Ihr das einfach so übernommen oder habt Ihr Beweise dazu der Klage beigefügt
Kommentar (1)
#28
Josef Essers
am
17.04.2013 19:12
(Antwort)
Ich habe weitgehend die Musterklage verwendet, aber nur als Gerüst, und habe sie aktualisiert und erweitert und auf meinen speziellen Fall angepasst.
Gruß, DJ_rainbow
Kommentare (15)
#28.1
DJ_rainbow
am
18.04.2013 08:23
(Antwort)
Das SG Chemnitz hat mir erwartungsgemäß eine Absage erteilt. Dabei wurde noch auf ein gleichgelagertes Urteil aus Dresden verwiesen.
SG Chemnitz, S 9 KR 136/13 ER. SG Dresden, S25 KR 961/12 ER.
Neben den üblichen Darstellungen wurde auch sinngemäß begründet, dass die eGK in der Einführungsversion keinen Grund zur Klage bzgl. datenschutzrechtlicher Probleme gibt. Ist ja momentan noch alles ok, was beschweren wir uns also /ironie off.
In Sachen Lichtbild wird argumentiert, dass kein belastender Verwaltungsakt vorläge usw.
Wer mit mir Kontakt aufnehmen möchte, bitte http://scr.im/2ima folgen.
Werde mich derweil mal ans LSG Chemnitz wenden.
Kommentare (4)
#29
M. Werner
am
17.04.2013 21:11
(Antwort)
Die beiden Entscheidungen sind unter diesen Az. nicht auffindbar.
Aus den Az. geht auch hervor, dass es sich auch hier um einstweiligen Rechtsschutz handelt - die Hauptsacheverfahren werden auch hier noch vor sich hindümpeln.
Auch das LSG wird jetzt eine Beschwerde ablehnen - im ER ist was anderes wichtig. Dazu siehe oben.
Aber trotzdem - bloß nicht unterkriegen lassen! Wir können die Kassensatsi nicht zwingen, die Wahrheit zu sagen - wir können sie nur zwingen, immer dreister und offensichtlicher zu lügen. Und das wird sich irgendwann rächen, so wie es sich bislang immer gerächt hat.
Gruß, DJ_rainbow
Kommentare (15)
#29.1
DJ_rainbow
am
17.04.2013 21:34
(Antwort)
Danke dir für den Hinweis, das mit dem ER war mir gar nicht bewußt, sorry. Aber auf die Absage möchte ich unbedingt reagieren.
Ich werde mich beim LSG beschweren, was die Entscheidung zur eGK angeht.
Wenn es eine zweigleisige Sachlage ist (einstw. Rechtsschutz einerseits, inform. Selbstbestimmungsrecht andererseits), dann wurde nur ungenügend entschieden. Wenn es eine eingleisige Sache ist, dann erst recht. Da in der Entscheidung keine Rede von Kosten (Mutwillenskosten) steht, kann ich mich doch frei ans LSG wenden. Mir gehts um die eGK als ganzes und das werde ich auch so formulieren.
Die Aktenzeichen sollten eigentlich stimmen, habs nochmal gecheckt.
Grüße
M. Werner
Kommentare (4)
#29.1.1
M. Werner
am
19.04.2013 21:19
(Antwort)
Grundsätzlich: Ja, die Beschwerde beim LSG ist kostenlos. Sie sollte halt nur gut begründet sein, aber dafür kenne ich Antrag und Beschluss zu wenig.
Im wesentlichen läuft es wohl darauf hinaus, dass das SG meint, für den einzelnen Kläger bestünde derzeit keine Gefahr, weil er ja jederzeit nein sagen könne zur Kassenstasi. Andererseits verpulvern die Kassen Millionen und Milliarden für eine IT, die sie ganz bestimmt nicht rückabwickeln wollen. Wäre ja noch schöner, haben wir schließlich noch nie so gemacht. Und wo kämen wir denn auch hin usw. und bla bla bla und blubb blubb blubb.
Wir werden sehen. Gruß in die alte Heimat, DJ_rainbow
Kommentare (15)
#29.1.1.1
DJ_rainbow
am
19.04.2013 22:22
(Antwort)
Du beziehst dich glaub ich auf die Versicherungsbescheinigungen, sodass ich derzeit eine eGK ja gar nicht brauche, richtig?
Wenn das mit den Scheinen hieb- und stichfest wäre, hätte das SG mir das schreiben können, denke ich.
Ich kann dir das Zeugs auch gerne mal per Mail zuschicken, wenn du mal drüberblicken möchtest.
Es wird jedenfalls nur von der alten KVK gesprochen, die ja bei mir noch bis Ende des Jahres gültig ist.
Das reichte aber auch aus, um den Antrag auf ER abzulehnen.
Wenn ich nun den Antrag auf ER "zurückziehen" möchte, und nur noch meine eigentliche Hauptargumentation gegen den ollen Fotozettel samt eGK-Drohkommando ins Feld führen will, muss ich dann erneut dem SG schreiben, oder gehts trotzdem direkt weiter beim LSG?
Oder bezieht sich die Berufung nur auf das ER? Wenn ich der Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes stattgebe, ist doch gleich die ganze Sache vom Tisch.
Hm es wird auch festgestellt, dass es kein Verwaltungsakt wäre, alleine das halte ich schon für anfechtbar. Durch das Fehlen eines Verwaltungsaktes hätte ich keine Antragsbefugnis. Wie soll ich mich denn sonst gegen diesen Wisch einer Behörde namens "Die Gesundheitskasse (Also-Ohne-Kranke oder was)" wehren, die frech mit Leistungseinbußen drohen darf?
Kameradschaftliche Grüße zurück 
Kommentare (4)
#29.1.1.1.1
M. Werner
am
20.04.2013 13:11
(Antwort)
Sooo, ich werde jetzt ebenfalls das Hauptsacheverfahren abwarten. Wenn ich das richtig erfasst habe, gibt es u.a. folgende Handlungsmöglichkeiten für die, die noch nicht die eGK haben:
[1.] Lichtbildanforderungsbogen einfach ignorieren und abwarten. Falls alte Karte abläuft, dann quartalsweise Krankenversichertenbescheinigung der Krankenkasse anfordern oder Antrag auf Ausstellung einer neuen alten Krankenversichertenkarte bei der Kasse stellen...
[2.] Anfrage an Krankenkasse mit der Bitte, die angedrohten Nachteile zu nennen. Dann ggf. dagegen Widerspruch einlegen...
[3.] Direkt Ablehnungsschreiben/Widerspruch an Krankenkasse schicken. Bescheid abwarten (dieser enthält Frist und Sozialgericht für Klage). Dann Klage erheben und Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen, dabei auf das laufende Verfahren von Rechtsanwalt Herrn Jan Kuhlmann verweisen (Az: S 9 KR 111/09)...
// Nachtrag: Der Lichtbildanforderungsbogen stellt kein Verwaltungsakt dar. Mein erfolgter Widerspruch bei der AOK wurde aber als solcher gewertet und ich bekam einen Bescheid, wodurch ich wiederum eine Klage vor dem Sozialgericht erheben konnte.
Kommentare (4)
#29.2
M. Werner
am
24.04.2013 18:54
(Antwort)
Was ein bißchen ärgerlich ist, daß die Initiatoren der Aktion (hier und bei Liste Neuanfang) nicht auf Fragen antworten, weder per Mail noch als Kommentar. Habe das ganze Prozedere für meine Mutter angezettelt, genauso wie beschrieben. Die Antworten der Kasse entsprachen aber nie dem hier Vorhergesagten. Jetzt endlich kam der Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (sinngemäß: die Foto-Anforderung sei kein Verwaltungsakt, deshalb sei unser Widerspruch unzulässig). Dennoch der Verweis auf das SG (Speyer).
Papier-Ersatzverfahren wurde abgelehnt, das gebe es nicht mehr (Ablehnung nur telefonisch, nix Schriftliches). Karte noch gültig bis 2015, von Seiten der KK kein Abwarten des Musterprozesses gewünscht.
Wir haben jetzt keine Klage eingereicht (zeitlich und organisatorisch einfach derzeit nicht zu stemmen, außerdem erscheint es aussichtslos, wenn es sich ja gar nicht um einen Verwaltungsakt handelt?) werden aber auch kein Foto einreichen. Mal sehen, wie es weitergeht.
Darum die Bitte an die Initiatoren: aktualisiert doch mal das Vorgehen und stimmt es auf die Reaktionen der KK ab. Das beste Vorgehen wäre einfach gewesen: abwarten und gar nicht antworten, auch nicht mit einem Widerspruch. Oder nicht?
Kommentar (1)
#30
TK-Versicherte
am
24.04.2013 22:05
(Antwort)


